Die Kündigung
Wie kündige ich?
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Vertrag gut lesen. Sie können grundsätzlich jederzeit künden und müssen dabei unterscheiden, ob Sie ordentlich (also gemäss Ihrem Mietvertrag) oder ausserordentlich künden wollen.
Ordentliche Kündigung
Sie künden gemäss Mietvertrag z.B. auf den 31. Oktober. Dabei muss Ihre Kündigung 3 Monate vor dem Mietende bei uns eintreffen. Wir empfehlen Ihnen, die Kündigung aus Beweisgründen eingeschrieben zu versenden.
- Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben? Dann müssen alle die Kündigung unterschreiben.
- Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft? Dann müssen beide unterschreiben.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen können Sie aus Ihrem Vertrag lesen. In der Regel sind es 3 Monate auf jedes Monatsende ausser Dezember.
| Auszug per | Kündigung bis spätestens |
|---|---|
| 31. Januar | 31. Oktober (Vorjahr) |
| 28. Februar | 30. November (Vorjahr) |
| 31. März | 31. Dezember (Vorjahr) |
| 30. April | 31. Januar |
| 31. Mai | 28. Februar |
| 30. Juni | 31. März |
| 31. Juli | 30. April |
| 31. August | 31. Mai |
| 30. September | 30. Juni |
| 31. Oktober | 31. Juli |
| 30. November | 31. August |
| 31. Dezember | Oft ausgeschlossen – Vertrag prüfen! |
Beispiel: Sie möchten per 30. April Ihre Wohnung künden. Ihre schriftliche Kündigung mit Original-Unterschrift(en) muss spätestens am 31. Januar bei uns eintreffen.
Gesetzliche Kündigungsfristen: Wohnungen 3 Monate, Gewerbeobjekte 6 Monate.
Ausserordentliche Kündigung
In Ausnahmefällen können Sie auch ausserordentlich kündigen – z.B. bei einem Umzug ins Ausland, Scheidung oder Todesfall. In diesem Fall gelten verkürzte Fristen. Bitte kontaktieren Sie uns direkt über das Mieterportal.
Wichtig: Auch bei einer ausserordentlichen Kündigung müssen Sie einen zumutbaren Nachmieter stellen, der bereit ist, das Mietobjekt zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Nachmieter
Mythos: «Wenn ich 3 Nachmieter stelle, bin ich aus der Haftung entlassen.» – Nein.
Sie müssen grundsätzlich nur einen Nachmieter bringen, welcher bereit ist das Mietobjekt im jetzigen Zustand zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen, für die Verwaltung solvent und zumutbar ist. Sie sind erst aus dem Vertrag entlassen, wenn der Nachmieter den Mietvertrag unterzeichnet hat.

